Ein zeitgemässer Datenschutz verpflichtet die Datenbearbeiter die Interessen der betroffenen Personen zu wahren, wenn die Datenbearbeitung ungewollte Folgen für diese haben können. Ein selbstbestimmter Datenschutz bedeutet darüber hinaus, dass jede Person selber bestimmen kann, welche Informationen über sie bearbeitet werden, die über die Notwendigkeit zur Erfüllung einer gewünschten Dienstleistung hinaus gehen. Diese beiden Ziele will die Datenschutz-Initiative erreichen.
Die Bundesverfassung wird wir folgt geändert (Art. 13. Abs. 2): Jede Person hat Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten. Wieso beinhaltet der aktuelle Art. 13. Abs. 2 der Bundesverfassung ein Missbrauchsparadigma? Wie wird dieses vom Bundesgericht interpretiert, und was sagt die Lehre zum Verfassungstext? Was würde ein Paradigmenwechsel für die betroffenen Personen bedeuten? Wie sieht dies im internationalen Kontext aus. Und zu guter Letzt: Wie kommen wir vom Verfassungstext zu einem Datenschutz, der unsere Grundrechte schützt und eine Datennutzung ermöglicht? Diesen Fragen gehen ich in meinem Vortrag zur Datenschutz-Initiative nach.